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Satzung

(beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.11.2016)

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen »Freie Volksbühne Köln e.V.«. Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck, Kunst und Kultur vor allem auf den Gebieten Oper, Schauspiel, Tanz und Konzert zu fördern und dabei Interesse und Verständnis für diese Kunstgattungen allen Bevölkerungsschichten nahezubringen. Er möchte neue Besucherkreise erschließen und eine kritische Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur ermöglichen. Der Verein setzt sich für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellen Angeboten ein. Diese Zwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein über Kunstgeschehen informiert und seine Mitglieder dazu anhält, regelmäßig entsprechende Theatervorstellungen oder andere passende Veranstaltungen (auch Kunstvorträge und Lesungen) zu besuchen. Sofern das allgemeine Angebot nicht ausreicht, kann der Verein auch selbst solche Veranstaltungen durchführen. Der Verein vertritt auch die theater- und bühneninteressierten Bürger bei den Veranstaltern und versucht damit, Einfluss auf das Kultur-geschehen zu nehmen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des gemeinnützigen Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das Alter von 16 Jahren erreicht hat und die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft wird nach Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und durch Zahlung einer Aufnahmegebühr erworben. 

Der Verein bietet den Mitgliedern die Auswahl aus mehreren Veranstaltungsringen an. Das Mitglied verpflichtet sich zur Abnahme der zum gewünschten Veranstaltungsring gehörenden Vorstellungen. Die Zurückweisung der zugeteilten Karten entbindet nicht von der Beitragszahlung. Bei allen Vorstellungen wechseln die Plätze nach dem Rollsystem.

§ 7
Beiträge

Neu eintretende Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Außerdem ist von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag zu zahlen. Das Beitragsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages beschließt der Vorstand.

Der Beitrag ist am 1. August eines jeden Jahres im Voraus oder auf Wunsch in vier gleichen Teilbeträgen am 1.08., 01.11., 01.02. und 01.05. des laufenden Beitragsjahres zu zahlen. Über Aus-nahmen entscheidet der Vorstand.

§ 8
Freie Mitgliedschaft

Abweichend von § 6 und 7 kann eine Freie Mitgliedschaft von jeder Person erworben werden, die das Alter von 16 Jahren erreicht hat und die Satzung anerkennt. Die Freie Mitgliedschaft wird nach Unterzeichnung einer Beitrittserklärung und durch Zahlung eines ersten Jahresbeitrages erworben.

Die Freie Mitgliedschaft berechtigt das Freie Mitglied, solche Theaterkarten außerhalb eines Veranstaltungsringes zu erwerben, die das Freie Mitglied konkret aussuchen kann. Pro Freies Mitglied soll eine Zusatzkarte möglich sein. Zudem wird jedem Freien Mitglied das Recht eingeräumt, einmal pro Beitragsjahr (01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres) ein Gruppenticket zu erwerben.

Von den Freien Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu zahlen. Das Beitragsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt der Vorstand. Dieser Beitrag ist am 1. August eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Auf Freie Mitglieder finden die Vorschriften für Mitglieder Anwendung, sofern nicht in dieser Satzung Abweichendes vereinbart ist.

§ 9
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

– durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. April, die zum 31. Juli des gleichen Jahres wirksam wird.
– Austrittserklärungen, die nach dem 30. April eingehen, können für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.
– durch Ausschluss. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen oder den satzungsgemäßen Pflichten grundlos nicht nachkommen. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
– Tod

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Beitragsjahr.

§ 11
Organe des Vereins

Die Organe sind:

– Mitgliederversammlung (§ 12)
– Vorstand

§ 12
Mitgliederversammlung

Alle drei Jahre ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der Bericht des Vorstandes, des Geschäftsführers und der Kassenprüfer zu erstatten. Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Ort und Tagesordnung der Versammlung sind den Mitgliedern und den Freien Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekanntzugeben.

Anträge für die alle drei Jahre stattfindende Hauptversammlung müssen dem Vorstand acht Tage vorher schriftlich eingereicht werden. Anträge aus der Versammlung heraus gelangen nur zur Verhandlung, wenn sie von 10 Teilnehmern unterschrieben sind. Über die Annahme der Anträge entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge auf Satzungsänderungen gelten nur dann als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Die Wahl findet durch Handaufheben statt, falls nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird.

Die Kassenprüfer haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen, vom Ergebnis der Prüfung dem Vorstand Bericht zu erstatten und zum Ende des Geschäftsjahres einen Abschluss vorzulegen. Sie sind berechtigt, auch zu anderen Zeiten diese Prüfung vorzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen, wenn eine solche von vier Vorstandsmitgliedern oder von 5% der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird. In allen Mitgliederversammlungen führt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13
Vorstand

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Dieser beschließt über alle Maßnahmen; er hat die Tätigkeit der Geschäftsstelle zu beaufsichtigen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern. Die Hauptversammlung kann ein Mitglied als Ehrenvorsitzenden wählen, der mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

Es sind folgende Ämter im Vorstand vorgesehen: Der Vorsitzende, zwei Stellvertreter und der Schriftführer. Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Unterstützung des Vorstandes werden bis zu sieben Beisitzer gewählt. Traditionell soll ein Mitglied des Vorstandes einer Gewerkschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes angehören.

Die Aufgaben innerhalb des Gesamtvorstandes verteilt der Vorstand unter sich. Er stellt einen hauptamtlichen Geschäftsführer ein.

Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt jedes dritte Jahr durch die Hauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, hat der Vorstand das Recht, eine Zuwahl vorzunehmen.

Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auszuzahlende Vergütungen bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Der Vorstand ist berechtigt, in künstlerischen oder organisatorischen Fragen aus dem Kreise der Vereinsmitglieder andere Personen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

§ 14
Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig. Freie Mitglieder werden zur Erreichung dieses Quorums nicht mitgezählt. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so hat der Vorstand eine neue Versammlung einzuberufen, die unter allen Umständen beschluss-fähig ist. Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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